Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.01.2009 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft. Die wichtigsten Änderung
ist die Neufassung des §6 der Verordnung. Dieser schreibt vor, das alle ( Einweg-) Verpackungen,
die typischerweise bei einem privaten ( oder einem privaten gleichgestellten ) Endverbraucher anfallen,
zwingend lizenzierungspflichtig werden. Diese Lizenzierung hat durch den Erstinverkehrbringer zu erfolgen.
Insbesondere bei der Definition des Erstinverkehrbringers kommt es hier offensichtlich zu unterschiedlichen
Interpretationen über die inhaltliche Aussage bzw. Konsequenzen. Diese ist im $10 Abs. 1 VVO eindeutig geregelt.
Danach ist das Unternehmen Erstinverkehrbringer, das die Verkaufsverpackungen mit Waren befüllt und in Verkehr bringt.
Die Systematik der Verpackungsverordnung verpflichtet also grundsätzlich das abfüllende Unternehmen zur
Lizenzierung der entsprechenden Verkaufsverpackung.
Vor diesem Hintergrund ist unser Unternehmen im Hinblick auf die von uns an Sie gelieferten Produkte
KEIN Erstinverkehrbringer und somit vom entsprechenden Punkt 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht betroffen.
Dies gilt auch für unsere Vorlieferanten.
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